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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: VII ZB 14/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB I
Vorschriften:
ZPO §§ 850 ff. | |
SGB I § 54 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner möglichen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 SGB I selbstverständlich zu beachten sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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