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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: VII ZB 166/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 166/05

vom 11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen.

Gegenstandswert: 8.732,80 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz. Sie beauftragte den Beklagten mit dem Einbau eines Solarelements in Form der "Indachmontage". Mit der Dacheindeckung war die V-GmbH beauftragt. Nachdem Wasser eingedrungen war, nahm die V-GmbH Abdichtungsarbeiten vor, für welche die Klägerin in einem Rechtsstreit mit der V-GmbH zur Zahlung von 6.261,65 € verurteilt wurde. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten und der Prozesskosten mit der Behauptung, der Wassereintritt sei auf mangelhafte Arbeit des Beklagten zurückzuführen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.272,15 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Montage des Solarelements nicht fehlerhaft erfolgt ist. Es hat eine Haftung des Beklagten deswegen angenommen, weil er keine Bedenken gegen die vorgesehene "Indachmontage" angemeldet habe. Daraus resultiere jedoch ein gemäß § 287 ZPO geschätzter Schaden von insgesamt nur 1.272,15 €. Die weitergehenden Schäden seien nicht auf diesen Mangel zurückzuführen.

Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die tragenden Erwägungen des Erstrichters dazu, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht in vollem Umfang zustehe, seien nicht angegriffen. Die Klägerin beanstande nur, dass die Auffassung des Erstrichters unrichtig sei, die Fehlerhaftigkeit der Montageleistung des Beklagten sei nicht bewiesen. Sie befasse sich nicht damit, dass der Erstrichter einen Zahlungsanspruch aus anderen Rechtsgründen bejahe, die Abweisung der Klage hieraus aber auf eine einschränkende Bestimmung des Schadensumfangs stütze.

2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde geäußerten Auffassung, keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begründung der Berufung zu stellen sind, sind geklärt. Sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung als auch nach der Neufassung in § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Die angegriffene Entscheidung weist keine Besonderheiten auf, die zu einer darüber hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache führen könnten.

3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dessen Ausführungen dazu, dass in der Berufungsbegründung hätte dargelegt werden müssen, weswegen die Überlegungen des Landgerichts zur Höhe des dem Grunde zuerkannten Schadensersatzanspruchs fehlerhaft seien, lassen keine Anforderungen erkennen, die den Zugang zum Rechtsmittelgericht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise beschränken könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht bereits bei Eingang der Berufungsbegründung am 26. Juli 2005 verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung sich nicht mit den Ausführungen des Erstrichters zur Höhe des angenommenen Ersatzanspruchs befasste.

Ende der Entscheidung

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