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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: VII ZB 17/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Zur Frage des Wertes der Beschwer einer im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft verurteilten Partei, die sich unter anderem auf ein Geheimhaltungsinteresse an der zu erteilenden Auskunft beruft.
BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - KG LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 DM
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 2 ist eine seit 1992 sich in Liquidation befindende Publikums-KG, deren Komplementärin die Beklagte zu 1 ist. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der Behauptung, ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Architektenhonorar zu, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Auskunft über den Verlauf und den Stand der Liquidation der Beklagten zu 2, insbesondere über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Vermögen und Schulden und über die Höhe der Aufwendungen und Erträge seit dem 2. Dezember 1992, zu erteilen. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht. Die in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.
1. Die Bedenken der Beklagten, das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht und damit diesen Streitpunkt im Verfahren über den Hauptanspruch dem Streit der Parteien entzogen, so daß die Beschwer der Beklagten von vornherein nicht nur mit dem Kostenaufwand für die Auskunftserteilung anzusetzen sei, sind nicht begründet. Das im Rahmen einer Stufenklage ergangene landgerichtliche Teilurteil über den Auskunftsanspruch erwächst, soweit es die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder in Rechtskraft noch entfaltet es eine Bindung i.S.v. § 318 ZPO, so daß es rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch die Frage der Aktivlegitimation anders als im Teilurteil beantwortet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242). Allein die Besorgnis der Beklagten, das Landgericht werde die Frage der Aktivlegitimation wiederum zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es nicht, die Beschwer höher als vom Berufungsgericht festgesetzt zu bewerten.
2. Dem Einwand der Beklagten, sie könnten die Auskunft nur mit Hilfe eines Steuerberaters erteilen, ist das Berufungsgericht mit den zutreffenden Hinweisen entgegengetreten, die Beklagten hätten in ihrer Berufungsbegründung selbst vorgetragen, die Liquidation der Beklagten zu 2 gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, so daß das maßgebliche Zahlenmaterial zur Verfügung stehe und unschwer aufbereitet werden könne; zudem dürfte der Geschäftsführer W. der Beklagten zu 1 als Diplom-Kaufmann und Geschäftsführer der F. und B. Consult GmbH, die die Geschäfte der Beklagten besorge, über genügende Sachkunde verfügen.
Die Rüge in der Beschwerdebegründung, aus der Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten des Geschäftsführers W. der Beklagten zu 1 folge nicht, daß er persönlich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Damit wird die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, er könne die geforderte Auskunft ohne Einschaltung eines Steuerberaters selbst erteilen, nicht unrichtig.
3. Das Berufungsgericht ist zu Recht den Bedenken der Beklagten, sie müßten einen Rechtsanwalt zur Beurteilung der Frage hinzuziehen, inwieweit ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschafter der Beklagten zu 2 bestehe und damit gegebenenfalls eine Auskunft zu verweigern sei, nicht gefolgt. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Auch insoweit muß aber dem Berufungsgericht nach § 511 a Abs. 1 ZPO substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, daß der verurteilten Partei durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (Beschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 35).
Das Berufungsgericht hat konkreten Vortrag dazu vermißt, welche Art von Geheimnissen die Beklagte zu 2 als Publikums-KG aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu ihren Gesellschaftern für derart gewichtig erachtet, daß das Interesse der auskunftsberechtigten Klägerin an der Auskunft hinter dem Interesse der auskunftspflichtigen Beklagten an einer Geheimhaltung zurückstehen muß. So sind beispielsweise die Namen der einzelnen Gesellschafter der Beklagten zu 2 und die Höhe ihrer Kommanditeinlage aus dem Handelsregister ersichtlich und damit nicht geheimhaltungsbedürftig. Die Beschwerde zeigt zu einem Geheimhaltungsinteresse jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte auf.
Ende der Entscheidung
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