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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: VII ZB 18/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 754
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 18/05

vom 5. April 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2004 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, über den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin neu zu entscheiden.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 300 €.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März 2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift ablehnen.

1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als körperliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unterschrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit Hilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei.

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf die Zulassungsfrage ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist nicht formunwirksam.

a) Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vorgeschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754 ZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann - formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.

b) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der Vollstreckungsauftrag wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der Gläubigerin haben mit Schriftsatz vom 19. März 2004, unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des Schuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, lediglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser Schriftsatz ist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhändiger Unterschrift einen Schriftsatz vom 18. Mai 2004 an den Gerichtsvollzieher gerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die "Vollstreckung gemäß unserem Antrag durchzuführen". Die Rechtsanwälte haben damit den Vollstreckungsauftrag vom 11. März 2004 bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan.

3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981).

Ende der Entscheidung

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