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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: VII ZB 18/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 212 a | |
ZPO § 234 | |
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 236 Abs. 2 | |
ZPO § 139 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka am 17. September 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 65.024,43 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Zahlung von Werklohn für Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht am 13. Oktober 1997 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist erst am 14. November 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Der Vorsitzende des Berufungssenats gab am 17. November 1997 den Hinweis, daß die Berufungsbegründung erst am 14. November 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Dieser Hinweis wurde laut Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts beiden Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt.
Daraufhin beantragte die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 1997, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Laut Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Berufungssenats wurde dieser Schriftsatz den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 24. November 1997 durch die Post formlos übersandt.
In einem weiteren Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 25. November 1997 teilte diese mit, sie gehe weiter davon aus, daß die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sei. Dieser Schriftsatz wurde gemäß Verfügung der Geschäftsstelle vom 2. Dezember 1997 an diesem Tage zur formlosen Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben.
Mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde laut Vermerk der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 12. Dezember 1997 gemäß § 212 a ZPO an beide Prozeßbevollmächtigte zur Post gegeben. Es ging sodann das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Zustellungsdatum vom 19. Dezember 1997 beim Oberlandesgericht ein. Da ein Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausblieb, fragte die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 8. Januar 1998 fernmündlich in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach. Da der Beschluß vom 11. Dezember 1997 dort angeblich nicht aufzufinden war, wurde dieser erneut gemäß § 212 a ZPO übersandt. Hierauf ging ein unter dem 12. Januar 1998 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beim Berufungsgericht ein.
Die Klägerin hat am 26. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen:
Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei bereits am 11. November 1997 zur Post gegeben worden. Daß der Schriftsatz das Oberlandesgericht erst am 14. November 1997 erreicht habe, beruhe somit nicht auf dem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Im übrigen hätten diese in ihrem Büro ohnedies die Anweisung gegeben, den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht per Post zu versenden, sondern noch am 11. November 1997 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden zu werfen. Die Antragsfrist des § 234 ZPO sei gewahrt. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten nämlich den richterlichen Hinweis vom 17. November 1997 und die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 21. und 25. November 1997 nicht erhalten. Auch die Zustellung des Beschlusses vom 11. Dezember 1997 sei zunächst nicht geglückt. Der Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts sei Rechtsanwalt R. vielmehr erst am 12. Januar 1998 zugestellt worden. Die Klägerin hat zu diesem Vorbringen eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts R., der Anwaltsgehilfin Ka. und der Auszubildenden Ko. vorgelegt. Eidesstattliche Versicherungen haben auch die Justizsekretärin W. und die Justizangestellte H. abgegeben.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Es hat den Vortrag der Klägerin nicht als glaubhaft gemacht angesehen.
Gegen diesen ihr am 25. Mai 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Juni 1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie, ohne Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, zusätzlich vorträgt:
Dem Berufungsgericht sei zuzugestehen, daß ungewöhnlich zahlreiche Schriftstücke auf dem Weg zu den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verlorengegangen seien. Entweder sei das auf die Post zurückzuführen oder auf folgenden Sachverhalt: Die Bürovorsteherin Ka. habe seinerzeit eine nicht mehr namentlich erinnerte Kanzleiangestellte angewiesen, den Berufungsbegründungsschriftsatz zum Nachtbriefkasten zu bringen. Diese Angestellte, die den Schriftsatz anschließend weisungswidrig dem Postweg anvertraut habe, müsse, um ihre Verfehlung zu vertuschen, die fehlenden vier Schriftstücke beiseitegebracht haben.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
1. Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Mutmaßungen können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingeführt worden sind. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Versäumung, das Verschulden der in Betracht kommenden Personen und für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bedeutsam sein können (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, vor allem solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Beschluß vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934). Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO stellt das erwähnte Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht dar. Vielmehr wird darin neuer Vortrag nachgeschoben, der in der Vorinstanz nicht zur Begründung herangezogen worden ist.
2. Hiervon unabhängig ist weder der ursprüngliche noch der neue Vortrag geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht durfte auch aufgrund der ihm vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen den Vortrag der Klägerin als nicht glaubhaft gemacht ansehen. Es hat keine Umstände festgestellt, die den Verlust von gleich vier dieselbe Rechtssache betreffenden Schriftstücken auf dem Weg zu den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklären könnten. Derartige Umstände sind von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Bei dem nachgeschobenen, nicht glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen zudem um bloße Vermutungen.
Ende der Entscheidung
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