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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: VII ZB 19/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 19/05

vom 5. April 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Würzburg vom 30. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 392,42 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Es hat den Antrag zurückgewiesen, soweit mit ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,42 € für einen Teilzahlungsvergleich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht worden waren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Die durch eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Kosten seien nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu zählen. Zur Klärung dieser Frage hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf die Gebühr von 392,42 € zu erstrecken.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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