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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: VII ZB 2/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 2/06

vom 8. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

I.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Ausführung von Erd- und Rohbauarbeiten für ein Großbauvorhaben in B.. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch Störungen im Bauablauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rüge der Beklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2006 zurückgewiesen.

Die Beklagten haben gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts "außerordentliche" Beschwerde eingelegt und beantragt, beide Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO mit dem Ziel zuzulassen, die Beschlüsse des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft.

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659 f.; Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Überprüfung dieses kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschlusses durch den Bundesgerichtshof weder aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine außerordentliche Beschwerde eröffnet werden (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge der Beklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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