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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: VII ZB 2/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 2/08

vom 24. Juli 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Einzelrichter) vom 4. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.

Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL dem Nettolohn hinzugerechnet.

Die gegen die Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde.

Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in Juris dokumentiert).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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