Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: VII ZB 21/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3

Die auf Antrag eines postulationsunfähigen Prozeßbevollmächtigten vom Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob der Prozeßbevollmächtigte bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnte, daß sein Antrag unwirksam war (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155).

BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 21/98

vom

8. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kniffka

am 8. Oktober 1998

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 1998 aufgehoben.

Beschwerdewert: 50.028,37 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 70.606,45 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin rechtzeitig am 10. Dezember 1997 Berufung eingelegt. Dem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag hat der Vorsitzende stattgegeben, ohne erkannt zu haben, daß der Antrag von einem nicht beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt, nämlich dem Sohn des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben worden war. Die Berufung ist innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Die Beklagte hat den Mangel der Postulationsfähigkeit gerügt.

Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verlängerung der Frist sei unwirksam, da der Verlängerungsantrag nicht prozeßordnungsgemäß gestellt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Wirksamkeit der Verfügung des Vorsitzenden nicht davon abhänge, daß ein wirksamer Antrag gestellt worden sei, greife nicht ein, weil dem um Fristverlängerung nachsuchenden Rechtsanwalt habe klar sein müssen, daß er keinen wirksamen Antrag stelle. Ihm habe bewußt sein müssen, daß dem Vorsitzenden der Mangel der Antragsschrift wegen der Namensgleichheit nicht auffallen werde. Auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich bei Erhalt der Verlängerungsverfügung darüber im klaren sein müssen, daß die Verlängerung ohne einen wirksamen Antrag verfügt worden sei. Der Fall sei ebenso zu behandeln, wie wenn der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung (§ 519 b Abs. 2 ZPO) hat Erfolg.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Verfügung des Vorsitzenden, mit der er die Berufungsbegründungsfrist verlängert, auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag prozessual nicht wirksam gestellt worden ist (Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 = LM ZPO § 554 Nr. 3; Urteil vom 27. März 1963 - VIII ZR 186/61 = LM ZPO § 554 Nr. 30; Beschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84 = BGHZ 93, 300; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine von einem verfassungsmäßig bestellten Gericht oder seinem Vorsitzenden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswegen als nichtig angesehen werden kann, weil prozeßrechtliche Voraussetzungen für den Antrag nicht gegeben sind. Mit dieser Verfügung wird grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen begründet.

2. Der Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen. Die unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum verspäteten Antrag geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Wenn der Antrag verspätet gestellt worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig. Die Rechtskraft kann durch die Verfügung des Vorsitzenden nicht wieder in Frage gestellt werden. Auf diesen Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, jedoch prozessuale Mängel hat, hat der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen (Beschluß vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91 = NJW 1992, 842).

3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall durchgreifende Unterschiede zu dem Fall, der der Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155 zugrunde lag. Hier wie dort hat ein postulationsunfähiger Anwalt die Verlängerung beantragt und der postulationsfähige Vertreter hat sich auf die Wirksamkeit der Verlängerung verlassen. Ob der Prozeßbevollmächtigte (in jenem und in diesem Fall) bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnte, daß der Verlängerung kein wirksamer Antrag zugrunde lag, ist nicht von Bedeutung. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Vorsitzende bewußt getäuscht werden sollte, kann dahinstehen. Denn davon geht das Berufungsgericht nicht aus. Auch der Sachvortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren nötigt nicht zu einer dahingehenden Annahme.

4. Die Berufung ist innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Sie ist deshalb entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts zulässig.

Ende der Entscheidung

Zurück