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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: VII ZB 21/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerdeverfahren VII ZB 21/99 und VII ZB 26/99 werden zur gleichzeitigen Entscheidung verbunden.
2. Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1999 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 zu jeweils 8 %, die Klägerin zu 3 zu 5,7 % und die Klägerin zu 4 zu 78,3 %. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Beschwerdewert: 78.919,90 DM
Gründe:
Die Beschwerden der Kläger haben aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse keinen Erfolg. Zu dem Beschwerdevorbringen ist ergänzend folgendes zu bemerken:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der erstinstanzliche Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelauftrag 5). Eine derartige eigenverantwortliche Prüfung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht oder nur unvollständig vorgenommen. Sofern ihm die Handakte zum Zwecke des Diktates des Rechtsmittelauftrages vom 5. März 1999 vor Ablauf der Vorfrist vom 2. März 1999 vorgelegt worden war, konnte und mußte er bei sorgfältiger Prüfung erkennen, daß die in der Handakte liegende zweite Ausfertigung des anzufechtenden Urteils lediglich einen Eingangsstempel mit Datumsangabe aufwies. Sie trug entgegen der ihm am 9. Februar 1999 zugestellten Ausfertigung, die zwischenzeitlich versehentlich versandt worden war, unter dem Eingangsstempel nicht den Vermerk "EB". Ferner fehlten die Anfangsbuchstaben des Namens der Mitarbeiterin, die dies zu prüfen und abzuzeichnen hatte. Diese Umstände hätten ihm Veranlassung geben müssen, die Rechtsmittelfrist anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Dort war als Hauptfrist sowohl der 9. als auch der 12. März 1999 eingetragen, so daß er vorsorglich das frühere Datum als Zustellungsdatum hätte mitteilen müssen.
2. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger prüfe die Rechtsmittelfrist allein bei der erstmaligen Vorlage der Handakte mit der an ihn zuzustellenden Urteilsausfertigung, ist neu. Ob dieser Vortrag als bloße auch außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zulässige Erläuterung oder Vervollständigung bisherigen Vorbringens zu werten ist, kann offenbleiben. Der Vortrag ist unerheblich, da der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei Vorlage der Handakten mit der zweiten Ausfertigung des Urteils hätte bemerken können und müssen, daß dieser Ausfertigung ein Empfangsbekenntnis nicht beigefügt war, so daß den notierten Fristen jede Grundlage fehlte.
Ende der Entscheidung
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