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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII ZB 24/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 24/01

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

Beschwerdewert: 50.907,83 €



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