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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: VII ZB 25/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Verfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge und Beschwerden der Antragstellerin und Beschwerdeführerin aus ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 werden verworfen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerden nach einem Gegenstandswert von 14.247,96 € (27.866,60 DM).
Gründe:
Mit ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 verfolgt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin insgesamt 13 Anträge. Zwei dieser Anträge (Nr. 2 und 9) stellen Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen dar. Alle Anträge und Beschwerden sind ungeachtet der Bedenken gegen ihre sonstige Zulässigkeit schon deshalb zu verwerfen, weil sie von dem Geschäftsführer der Antragstellerin und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt und eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verstößt die Verpflichtung, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, nicht gegen Verfassungsrecht und auch nicht gegen Europäisches Recht.
Ende der Entscheidung
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