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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: VII ZB 25/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 25/03

vom 9. Oktober 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst hat vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe für die weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Das Berufungsgericht hat das Gesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sei überraschend, das Berufungsgericht hätte ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, zu dieser Ansicht Stellung zu nehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben.



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