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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: VII ZB 26/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2001 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 229.394,17 ? festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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