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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: VII ZB 29/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 515 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 522 a Abs. 2 |
a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist.
Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zurück. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselbständige Anschlußberufung betreiben zu wollen.
b) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383).
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - OLG Dresden LG Dresden
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 verworfen wird.
Unter Abänderung des Beschlusses des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September 1999 trägt die Klägerin 11/20, der Beklagte 9/20 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 73.472,05 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der Beklagte am 6. April 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung am 17., der Beklagte am 14. Mai 1999 begründet. In der Berufungsbegründung des Beklagten heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbständige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits am 1.April 1999 Berufung eingelegt habe.
Die Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Den Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu entscheiden, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, in der er die Auffassung vertritt, seine Berufung sei als rechtzeitig begründete selbständige Anschlußberufung anzusehen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft. Auch gegen die Verwerfung einer Anschlußberufung ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 2, § 522 a Abs. 3, § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das Berufungsgericht hat tenoriert, daß der Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu entscheiden, zurückgewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung durch Zurücknahme der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich deklaratorisch diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12). Der Beklagte hat zwar im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung keinen "gesonderten Antrag" gestellt. Er hat aber mit seinem nach der Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatz auf einer Entscheidung über seine Berufung bestanden. Damit hat er seine Anschlußberufung trotz der Zurücknahme der Hauptberufung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Anschlußberufung ausdrücklich als unzulässig verwerfen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 390). Die angefochtene Entscheidung hat unausgesprochen diesen Inhalt. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich deshalb nach den eingangs genannten Vorschriften.
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Berufung des Beklagten vom 6. April 1999 ist keine selbständige Anschlußberufung, die gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet der Berufungsrücknahme durchgeführt werden könnte. Sie ist eine selbständige Berufung. Die hierzu verspätet eingegangene Berufungsbegründung enthält eine unselbständige Anschlußberufung. Diese hat mit der Rücknahme der Berufung der Klägerin ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das weiterverfolgte Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unvereinbar, wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergangene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugunsten der anderen Partei auswirken (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 386/387).
Die Berufungsschrift des Beklagten vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. Im Eingang ist der Beklagte als Berufungskläger und nicht als Anschlußberufungskläger bezeichnet. Jede Bezugnahme auf die Berufung der Klägerin fehlt. Allein die Tatsache, daß die Berufung der Klägerin fünf Tage vorher eingegangen war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht. Das gilt hier um so mehr, als die Berufung der Klägerin dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 16. April 1999 zugestellt worden ist. Daß der 6. April 1999 der letzte Tag der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist war, ist demgegenüber im Ergebnis genauso ohne Bedeutung wie der erst nachträglich eingetretene Umstand, daß der Beklagte in seiner erst am 14. Mai 1999 eingegangenen Berufungsbegründung sein Rechtsmittel als selbständige Anschlußberufung bezeichnet hat.
b) Die nachträgliche Umdeutung des am 6. April 1999 eingelegten Rechtsmittels des Beklagten in eine selbständige Anschlußberufung kommt nicht in Betracht.
Eine Prozeßhandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer Auslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienende zulässige Prozeßhandlung nur umgedeutet werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736). Mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens ist eine nachträgliche Umdeutung unvereinbar. Die Berufungsschrift vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt, daß die Berufung eine Anschlußberufung sein sollte. Die in der verspäteten Berufungsbegründung gegebene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kann deren Charakter nicht rückwirkend ändern.
3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten nach alledem zu Recht als unselbständige Anschlußberufung angesehen, die durch Rücknahme der Hauptberufung wirkungslos geworden ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Die weiterverfolgte Berufung war deshalb zu verwerfen (BGHZ 100, 383, 390). Der Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen. Die nach dem vollen Streitwert nach Rücknahme der Berufung ergangene Kostenentscheidung vom 7. September 1999 ist zu ändern (§ 515 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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