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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: VII ZB 3/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 3/99

vom

2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1998 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 35.000 DM.

Gründe:

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Juli 1998 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet versäumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verspätung darauf zurückzuführen, daß organisatorische Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur wirksamen Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze gefehlt hätten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Die Beklagte hat vorgetragen, Fristsachen würden bei ihrem Prozeßbevollmächtigten in einen besonderen Fristenkalender mit zwei Vorfristen und dem Fristende eingetragen. Am Morgen vor Fristende werde die Erledigung überprüft. Sei die Sache nicht bereits bearbeitet, werde die Akte mit dem Vermerk "Fristablauf heute" dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde die Frist gelöscht. Die Berufungsfrist sei trotz dieser Vorkehrungen versäumt worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute, bis dahin stets zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin S. habe aus nicht geklärten Gründen am Tage des Fristendes jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache unterlassen. Weder habe sie am Morgen des 28. August 1998 die ihr obliegende Prüfung anhand des Fristenkalenders vorgenommen. Entsprechend habe sie die Akte auch nicht dem Rechtsanwalt vorgelegt. Noch habe sie vor Büroschluß anhand des Fristenkalenders und der Akte die Erledigung der Fristsache kontrolliert. Sie habe die Frist auch nicht gestrichen.

Mit diesem Vortrag ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die üblichen und gebotenen Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen hat. Die gleichwohl geschehene Versäumung der Berufungsfrist ist nicht auf organisatorische Fehler des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, so daß ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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