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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: VII ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 25. Juli 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 15.338,76 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts entspricht der ständigen und nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443). Der Fall einer fehlerhaften Adressierung an das erstinstanzliche Gericht steht nicht dem Fall gleich, daß ein Adressat nicht benannt ist (Beschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893). Der Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591, steht dem nicht entgegen, wie sich aus dem Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443, ergibt.
Verfahrensgrundrechte der Kläger sind nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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