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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: VII ZB 30/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.000 DM
Gründe:
I. Das landgerichtliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in T. am 9. Februar 1998 zugestellt worden. Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten in K. erst am 12. März 1998, mithin verspätet, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den rechtzeitigen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Zu der Fristversäumung ist es nach Darstellung der Klägerin gekommen, weil im Büro des Korrespondenzanwaltes in F. eine falsche Frist notiert worden sei. Die Prozeßbevollmächtigte in T. habe das ihr zugestellte Urteil mit einem Begleitschreiben nach F. weitergereicht.
Dort sei es am 12. Februar 1998 angekommen. Die zuverlässige Mitarbeiterin M. im Büro der Korrespondenzanwälte in F. habe sich an diesem Eingangsdatum orientiert und die Berufungsfrist auf den 12. März 1998 notiert. Weitere Ausführungen zur Fristenkontrolle und zur Entschuldigung der Säumnis fehlen.
Damit ist nicht ersichtlich, daß die Korrespondenzanwälte in F. sowie die Prozeßbevollmächtigten in K. ihrer Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle nachgekommen sind. Ein Korrespondenzanwalt muß das Zustellungsdatum eines Urteils in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermitteln und so zuverlässig notieren, daß die Rechtsmittelfrist gewahrt werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 16. April 1996, VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968 = VersR 1996, 1170). Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß in der F. Kanzlei überhaupt ein Rechtsanwalt an der Ermittlung und entsprechenden Notierung des Fristbeginns beteiligt war. Ebensowenig ist dargetan, welche Instruktionen die Mitarbeiterin für den Fristenkalender hatte; insbesondere ist offen, ob sie unterrichtet war, daß maßgeblich nicht der Eingangsstempel der Kanzlei auf dem landgerichtlichen Urteil sowie dem Begleitbrief der Prozeßbevollmächtigten in T. ist, sondern das Datum auf dem Empfangsbekenntnis für das Urteil des Landgerichts. In der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches heißt es dazu sogar, der Mitarbeiterin sei "die Bedeutung des Eingangsstempels und der danach errechneten Notfristen" sehr gut bekannt. Schließlich ist auch ungeklärt, weshalb keiner der Anwälte in K. , an welche die Akte zur Vertretung vor dem Berufungsgericht weitergegeben worden ist, eine Fristenkontrolle anhand des Empfangsbekenntnisses vorgenommen hat. Ein Rechtsanwalt muß den Fristablauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, wohl aber dann eigenverantwortlich prüfen, wenn die Akte ihm im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1996, XII ZB 152/96, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 11. Februar 1992, VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632). Dazu ist nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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