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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII ZB 30/99
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. August 1999 wird verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 34.593,99 DM.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG, Beschluß vom 22. Februar 1994 - 10 AZB 4/94 = NJW 1994, 2110).
Ende der Entscheidung
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