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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: VII ZB 33/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2003
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.959,27 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist unabhängig davon, daß sie weder als sofortige Beschwerde noch als außerordentliche Beschwerde zulässig ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; Beschluß vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 25/03 -), schon deshalb zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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