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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: VII ZB 37/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 5 | |
ZPO § 139 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 22. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juli 2002 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.311,12 Euro.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln an Balkonen. Das Landgericht hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Den Kläger hat es dabei gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, daß "die den mit Schreiben vom 25. Januar 1996 gerügten Mängel zugrundeliegenden Ursachen ebenfalls von dem Verzicht vom 14. Mai 1997 erfaßt sein dürften. Soweit geltend gemachte Mängel andere Ursachen haben, dürften Gewährleistungsansprüche verjährt sein." Dem Kläger hat das Landgericht das Recht eingeräumt, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 12. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Der Beklagten wurde nachgelassen, bis zum 5. März 2002 "abschließend zu erwidern." Zugleich hat das Landgericht am 11. Dezember 2001 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. März 2002 bestimmt. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen schriftsätzlich Stellung genommen. Das Landgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 mit Urteil vom 12. März 2002 abgewiesen. Gegen das ihm am 18. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2002 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 21. Mai 2002 (Dienstag nach Pfingsten) beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers am 3. Juli 2002 als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrundegelegt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers.
II.
Die wegen Grundsätzlichkeit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gewährung von Schriftsatzfristen ändert nichts daran, daß es im Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Berufungsbegründungsfrist endete daher am 16. Mai 2002 (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.).
1. Der klare Wortlaut des § 26 Nr. 5 EGZPO stellt allein auf den Schluß der mündlichen Verhandlung und für schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt ab, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß der Schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - X ZB 22/02, NJW 2003, 434). Gleiches gilt auch dann, wenn nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO eine Erklärungsfrist eingeräumt worden ist.
An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß das Landgericht auch dem Gegner eine Erwiderungsfrist eingeräumt hat. Es mag dahinstehen, ob die Einräumung einer derartigen gestaffelten Schriftsatzfrist in einem solchen Falle prozeßrechtlich zulässig ist. Denn jedenfalls ist bei der hier gegebenen Sachlage auch mit diesem Vorgehen das Landgericht erkennbar nicht ins schriftliche Verfahren übergegangen. Da es demgemäß sein Urteil auch ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 erlassen hat, konnte für die Rechtsbeschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, daß es für die Anwendung des § 26 Nr. 5 EGZPO nicht auf die Schriftsatzfristen, sondern ausschließlich auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ankommen mußte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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