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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: VII ZB 37/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Dr. Kuffer,

die Richterin Safari Chabestari, und

die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

1. Die Sachen VII ZB 37/09 und VII ZB 46/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen VII ZB 37/09 führt.

2. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 18. März 2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.152,69 EUR.

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht geht davon aus, dass bei dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine von dem sich selbst vertretenen Beklagten unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen ist. Der entgegenstehenden Versicherung des Beklagten und seiner Ehefrau vermag es nicht zu folgen, weil das beim Berufungsgericht eingegangene Fax-Exemplar keine Unterschrift trägt.

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass ausweislich des Eingangsstempels zwei Exemplare bei Gericht eingegangen sind und nur eines davon bei den Gerichtsakten ist, gibt keinen Anlass für die Annahme, es sei eine nicht zu den Gerichtsakten gelangte Berufungsbegründungsschrift übermittelt worden, die von dem Beklagten unterschrieben worden ist. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass ein unterschriebenes und ein nicht unterschriebenes Exemplar der Berufungsbegründung per Fax übermittelt worden sind. Vielmehr hat er behauptet, er habe seiner Ehefrau ein unterschriebenes Exemplar übergeben. Diese habe dieses Exemplar doppelt per Fax übermittelt. Dies hat die Ehefrau des Beklagten an Eides Statt versichert. Auf der Grundlage der davon abweichenden Überzeugungsfindung des Landgerichts, die im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, steht danach fest, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist kein unterschriebenes Exemplar bei Gericht eingegangen ist.

Den Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb, weil er seiner Ehefrau kein unterschriebenes Exemplar dieses Schriftsatzes übergeben hat und auf diese Weise unabhängig von der fehlgeschlagenen Übermittlung an das Landgericht die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. Davon geht das Landgericht aus. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde auf dieser Grundlage zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 7. April 2009 zu einem etwaigen Organisationsverschulden hinsichtlich der Ausgangskontrolle kommt es nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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