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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: VII ZB 38/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.728,75 DM
Gründe:
1. Der an das Landgericht adressierte und dort am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - dem 2. September 1999 - per Fax eingereichte Antrag der Klägerin auf Verlängerung dieser Frist ist am 14. September 1999 mit den Akten beim Kammergericht eingegangen.
Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit der Beantragung der Fristverlängerung seine erfahrene, fachlich zuverlässige und seit Jahren mit ähnlichen Aufgaben betraute Büroangestellte beauftragt und die Versendung des Fax selbst überwacht. Entgegen seinen Anweisungen sei aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens an diesem Tag die sofortige Wiedervorlage der Akte mit dem Faxprotokoll und die von ihm wie stets in solchen Fällen anschließend vorgesehene telefonische Nachfrage beim Gericht über die Gewährung der Fristverlängerung unterblieben.
2. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:
Dem Verlängerungsantrag habe nicht mehr entsprochen werden können, weil er erst nach Ablauf der Frist in den Gewahrsam des zuständigen Berufungsgerichts gelangt sei. Das beruhe trotz des Vorlageversehens der Büroangestellten auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, weil er die Anschrift des Antrages nicht in der gebotenen Weise vor der Unterzeichnung geprüft habe.
3. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Kammergericht den Verlängerungsantrag als verspätet behandelt. Mit der Einreichung bei dem Ausgangsgericht wird die Rechtzeitigkeit nicht gewahrt. Maßgebend ist der Eingang beim Rechtsmittelgericht.
b) Anhaltspunkte für die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind nicht gegeben. Der Antrag ist am letzten Tag der Frist beim Landgericht eingegangen.
Eine das Anwaltsverschulden ausschließende Verzögerung des fristgerechten Eingangs beim Rechtsmittelgericht durch unzureichende Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, BGHR ZPO, § 233 "Rechtsmittelschrift 13" und vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361).
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Adressierung an das falsche Gericht als vorwerfbares Versehen des Prozeßbevollmächtigten angesehen. Der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes hat stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit einschließlich der richtigen Adressierung vorauszugehen. Dem Rechtsanwalt hätte dabei die unrichtige Angabe des Gerichts auffallen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 unter II. 1.; 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO, § 233 "Rechtsmittelschrift 10 und 5").
Ende der Entscheidung
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