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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: VII ZB 39/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
am 11. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gegenstandswert: 11.241,70 €.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht zulässig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auf die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherstellen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 m.w.N.), sondern auch die der Rechtsmittelbegründungsfrist, kommt es hier nicht an. Rechtsanwalt B. trifft hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls ein Organisationsverschulden. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargetan, daß die behauptete Einzelanweisung an die Bürovorsteherin inhaltlich geeignet war, die Wahrung der Begründungsfrist zu sichern. Daß die Anweisung für den Fristbeginn deutlich auf die Urteilszustellung verwies, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, die Angestellte sei "im konkreten Fall ... ausdrücklich dahingehend geschult gewesen, daß die Frist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen" beginne.
Ende der Entscheidung
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