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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: VII ZB 40/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 726 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Oktober 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel werden die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2005 und des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus der am 13. November 2003 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittel.
Beschwerdewert: 1.300 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2003. Die Ziffern 1 und 2 des Vergleichs lauten:
"1. Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforderung in Höhe von € 4.288,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2002 zu bezahlen.
2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei € 3.300 bis 08.12.2003 bezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen."
Von dem ihr in Ziffer 5 eingeräumten Widerrufsrecht hat die Gläubigerin keinen Gebrauch gemacht.
Am 13. November 2003 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Schuldner zu 3 hat dagegen gemäß § 732 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsrichter - hat sie mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, auch wenn in Ziffer 1 die Gläubigerin als Zahlungs-empfängerin nicht genannt sei. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die Schuldner die in Ziffer 1 genannte Summe an die Gläubigerin zu zahlen hätten. Die Vollstreckungsklausel vom 13. November 2003 sei auch von dem zuständigen Organ, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erteilt worden, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795, § 724 Abs. 2 ZPO. Zwar sei die Wirksamkeit des Vergleichs durch das Widerrufsrecht der Gläubigerin aufschiebend bedingt gewesen, so dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel § 726 ZPO maßgebend sei. Gleichwohl sei nicht der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständig. Denn die Frage des Widerrufs des Vergleichs sei eine aktenkundige, leicht zu überprüfende Vollstreckungsvoraussetzung. Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom 13. November 2003 war für unzulässig zu erklären.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung allerdings nicht daraus, dass der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Vergleichssumme nach Ziffer 1 des Vergleichs sei an die Gläubigerin zu zahlen, trifft zu.
b) Die Vollstreckungsklausel ist jedoch von der nicht zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt worden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig. Dem tritt der Senat bei.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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