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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: VII ZB 41/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 41/02

vom 25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 130,33 €.

Gründe:

I.

Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D. Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinen Kanzleisitz in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitz in F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Mit am 23. Juli 2002 berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Juni 2002 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem Abschlag von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. August 2002 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eine Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte in vollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Gebührenkürzung um 10 % gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand knüpfe nicht an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Gebührenabschlag nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn ein Mitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02, NJW 2003, 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einem Beteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.

Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben, um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt der V. Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalb darauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der seine Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einer überörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet seien, wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche.

2. Dem schließt sich der VII. Zivilsenat an. Die Einwendungen der Beschwerdeführer rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daß sie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem Vertrag verpflichtet sind. Die Regelung des Einigungsvertrages knüpft nicht an die Beauftragung, sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfung erfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietäten nicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden können.

Unerheblich ist, daß die mandatierenden Kläger ihren Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Regelung nicht ab.

3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit Mandatserteilung entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß ein Anwalt außerhalb des Beitrittsgebiets eine mandatsbezogene Tätigkeit entfaltet hat. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät.

4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01, NJW 2003, 737) nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis längstens 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe, aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die Streitfrage nicht. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr würde durch die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerechtfertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte, die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlag hinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der Rechtsanwalt mit einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Gebühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf den verfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn maßgeblich kann im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher Sozietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt es darauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



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