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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: VII ZB 43/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 43/03

vom 23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe:

I.

Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. April 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 11. Juni 2003 hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis Montag, den 14. Juli 2003 zu verlängern. Zuvor hatte er am 10. Juni 2003 mit der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts ein Telefongespräch geführt, dessen Inhalt umstritten ist. Die Fristverlängerung ist am 12. Juni 2003 bewilligt worden; die Berufungsbegründung ist am 14. Juli 2003 bei Gericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat eine Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung angenommen, hat die hierzu beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt und die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulassungsgrund ist nicht dargetan.

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, die angegriffene Entscheidung sei objektiv willkürlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zum einen kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde benannten Vortrag nicht an, zum anderen hat das Berufungsgericht sich mit ihm auseinandergesetzt.

Ein Antrag auf Fristverlängerung ist schriftlich anzubringen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Der schriftliche Antrag des Beklagten ist erst nach Fristablauf am 11. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Damit war die angegriffene Entscheidung rechtskräftig. Eine Fristverlängerung für die Begründung der Berufung kam nicht mehr in Betracht. Die gleichwohl am 12. Juni 2003 ausgesprochene Fristverlängerung ging ins Leere und war wirkungslos (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377).

Die dementsprechend unbeachtliche Behauptung des Beklagten, sein Prozeßbevollmächtigter habe bereits am 10. Juni 2003 telefonisch die Fristverlängerung beantragt, hat sich überdies nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bestätigt. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der Umstände, ohne einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Grund darzutun. Auch mit dem gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Vortrag zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

Ende der Entscheidung

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