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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: VII ZB 5/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts München I (Einzelrichter) vom 5. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 30. September 2002 vor dem Amtsgericht M. (163 C 30288/02) Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 29. Mai 2002 der Beklagten über "Handwerkerleistungen gem. Nelkenstr. H. Rechnung vom 6.10.01" für unzulässig zu erklären.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, daß er gegen die Forderung bereits am 25. Februar 2002 die Aufrechnung im Ausgangsverfahren des Amtsgerichts M. (244 C 24964/02) erklärt habe, in dem er Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, diesen aber wieder zurückgenommen habe.
Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat dem Kläger mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat der Einzelrichter des Landgerichts M. am 5. Februar 2002 zurückgewiesen.
Er hat die Rechtsbeschwerde aus nicht mitgeteilten Gründen zugelassen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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