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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: VII ZB 51/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 51/06

vom 28. September 2006

in Sachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.444,70 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgebühren stattzugeben.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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