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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: VII ZB 61/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b Abs. 1 | |
ZPO § 321a |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO anzusehende Beschwerde des Klägers vom 1. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als Rüge im Sinne von § 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, sein beim Landgericht eingelegter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag.
Die Rüge ist zulässig, jedoch unbegründet. Die unterlassene Kenntnisnahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entscheidungserheblich. Denn ein Notanwalt hätte dem Kläger nicht beigeordnet werden können. Eine Beiordnung kann nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, § 78 b Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die im Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2009 vorgebrachten Gründe vermögen die Entscheidung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Kläger hat weder innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt, noch hat er trotz der ihm erteilten Belehrung in diesem Verfahren einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt.
Ende der Entscheidung
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