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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VII ZB 62/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 575 | |
ZPO § 850 b Abs. 1 | |
ZPO § 850 b Abs. 2 | |
ZPO § 850 c Abs. 3 | |
ZPO § 850 c Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.
Wert: 14.084,13 €
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 €.
Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den Forderungen des Schuldners auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.
Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, mit der er die Unpfändbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuldners bei der Drittschuldnerin erfasst.
Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht lässt offen, ob die Unfallrente des Schuldners in Anwendung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar ist.
Es hält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits deswegen für unwirksam, weil er insoweit als unzulässiger Blankettbeschluss erlassen worden sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 5. April 2005 (VII ZB 15/05, JurBüro 2005, 381 = FamRZ 2005, 1083 = NJW-RR 2005, 869) entschieden, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden kann.
3. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Landgericht die Möglichkeit, über die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 850 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
4. Dem Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen (§ 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. Schott beizuordnen.
Ende der Entscheidung
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