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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: VII ZB 64/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Dr. Kuffer,

die Richterin Safari Chabestari,

den Richter Halfmeier und

den Richter Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Der Gläubigerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier (Einzelrichter) vom 4. April 2008 gewährt.

Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Gläubigerin hat für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich und aus einem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Rechtspflegerin hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich erscheine (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Senat hat der Gläubigerin mit Beschluss vom 24. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Gläubigerin hat am 30. Juli 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde am 1. September 2008 begründet.

1.

Der Gläubigerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da sie bis zur Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe verhindert war, die Frist einzuhalten. Sie hat die Rechtsbeschwerde fristgerecht begründet.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732).

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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