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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: VII ZB 7/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 7/02

vom

10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Februar 2002 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. November 2001 gewährt.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 28. November 2001 am 5. Februar 2002 verworfen, weil die Berufung keine Unterschrift, sondern eine Paraphe trage. Es hatte vorher in einer am 10. Januar 2002 zugestellten Verfügung die Klägerin darauf hingewiesen, "daß Zweifel bestehen, ob die Berufung vom 03.01.02 im Rechtssinne unterschrieben oder nur paraphiert ist." In einer weiteren, am 31. Januar 2002 zugestellten Verfügung hatte es seine Ansicht mitgeteilt, eine den Anforderungen genügende Unterschrift liege nicht vor; die Berufung "dürfte ... unzulässig sein".

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. Februar 2002 hat das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluß vom 18. Februar 2002 als nicht fristgerecht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin hat gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom 18. Februar 2002 ist statthaft, weil sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt es für die fristgerechte Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die am 10. Januar 2002 zugestellte Verfügung an. Durch den Hinweis in dieser Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht die Kenntnis verschafft, daß die Berufung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist; denn es werden nur Zweifel geäußert, ob die Berufung im Rechtssinne unterschrieben oder paraphiert ist. Erst durch die am 31. Januar 2002 zugestellte weitere Verfügung erlangte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausreichende Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht die Unterschrift nicht als ordnungsgemäß anerkennt und die Berufung als unzulässig erachtet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 8. Februar 2002 erfolgte daher fristgerecht (§ 234 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag ist auch begründet. Für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestand kein Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht könne die Unterzeichnung der fristgerecht eingelegten Berufung als Paraphe werten, zumal er im selben Verfahren mehrfach unbeanstandet in derselben Weise Schriftsätze unterzeichnet hatte.

Mit dieser Entscheidung ist der mit der weiteren Rechtsbeschwerde (VII ZB 5/02) angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2002 gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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