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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: VII ZB 71/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Halle (Einzelrichter) vom 7. März 2006, Az.: 2 T 28/06, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 6.000 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Anspruch der Schuldnerin nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den getrennt lebenden Ehemann, den Drittschuldner, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Erinnerung der Schuldnerin dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen worden ist, ist der Schuldnerin am 10. März 2006 zugestellt worden. Der Senat hat der Schuldnerin für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Schuldnerin hat am 11. Juli 2006 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 12. Juli 2006 begründet. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
1. Der Schuldnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie war ohne ihr Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Ende der Entscheidung
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