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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: VII ZB 74/06
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 103
ZPO § 104
JVEG § 9
Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 74/06

vom 25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten für ein privates Sachverständigengutachten.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, für das der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 8.660,56 € in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Z. angegriffen.

Die Beklagte hat beantragt, die ihr für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Z. entstandenen Kosten in Höhe von 47.062,50 € netto festzusetzen. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die streitgegenständlichen Kosten auf 13.000 € festgesetzt.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten des prozessbegleitenden Privatgutachtens seien nach den Grundsätzen der prozessualen Kostenerstattung nur in einem Umfang von 13.000 € erstattungsfähig. Es könne offen bleiben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die Erstellung des privaten Gutachtens erforderlich gewesen sei. Auch auf die Frage, ob die Vergütung des Sachverständigen sich in einem durch die Entschädigungssätze des JVEG vorgezeichneten Rahmen zu bewegen hat, komme es im Ergebnis nicht entscheidend an, wenngleich das Beschwerdegericht zur Annahme einer solchen Begrenzung neige. Die Beklagte habe die sich aus Treu und Glauben, § 242 BGB, bzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergebende Obliegenheit verletzt, dem Kläger den Kostenrahmen des außergerichtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen. Diese Obliegenheit ergebe sich aus dem kostenrechtlichen Transparenzgebot. Das Kostenrecht schütze die Parteien vor unabsehbaren Kostenfolgen und ermögliche ihnen, ihr Prozessverhalten daran auszurichten. Dieser Schutz dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine Partei auf eigene Faust außerprozessuale Aufwendungen in einer das gesetzliche Kostenrecht weit übersteigenden Größenordnung tätige, ohne dabei der Gegenseite zumindest vorab Kenntnis und somit Gelegenheit zu einer Änderung ihrer Prozessplanung zu geben. Hätte der Kläger gewusst, dass auf ihn im Unterliegensfall zu dem gesetzlich zu erstattenden Gesamtbetrag von rund 18.000 € zusätzliche Gutachterkosten von 47.000 € hinzu kämen, erscheine es abstakt betrachtet als nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Chancen-Risiko-Analyse möglicherweise anders disponiert und eine Klagerücknahme in Betracht gezogen oder zumindest einen Teil der streitigen Sachfragen unstreitig gestellt hätte, um den Untersuchungsaufwand zu verringern. Da die Beklagte ihm den Kostenrahmen des Gutachtens vorab nicht mitgeteilt habe, habe der Kläger allenfalls mit zusätzlichen Kosten in der Größenordnung des vorhandenen Gerichtsgutachtens einschließlich eines gewissen Toleranzspielraums zu rechnen gehabt. Lediglich diese Kosten, die das Beschwerdegericht als nicht höher als 13.000 € bemesse, könne die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weitergehenden Kosten sei sie auf einen im Klagewege zu verfolgenden materiellen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen der Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kosten einer Partei als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind diese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die vollständige Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig ist, entbehrt daher der rechtlichen Grundlage.

Für die Annahme einer der erstattungsberechtigten Partei obliegenden Vorabankündigung in der vom Beschwerdegericht angenommenen Art und Weise besteht auch kein Bedürfnis, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des kostenrechtlichen Transparenzgebots. Da nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende Partei lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige Partei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als sachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine Partei im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen. Einer vorherigen Ankündigung derartiger Kosten seitens ihres Gegners bedarf es nicht.

III.

Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dieses wird bei der weiteren Prüfung zu berücksichtigen haben:

Von keiner der Parteien wird in Zweifel gezogen, dass die Einholung des privaten Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig war und deshalb von einer Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach auszugehen ist (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 123). Ob dies für alle Teile des Gutachtens gilt und in welchem Umfang die für dieses aufgewandten Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, wird hingegen einer eingehenden Prüfung bedürfen , insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der ermittelten Stundenzahl und des in Ansatz gebrachten Stundensatzes. Insoweit wird es auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage ankommen, ob und inwieweit zur Angemessenheitsprüfung die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden können (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 86; MünchKommZPO-Belz, 4. Aufl., § 91 Rdn. 56; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Privatgutachten", jeweils m. w. N.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 613, 614; OLG Koblenz, JurBüro 1996, 90, 91; OLG Köln, BauR 1989, 372; OLG München, JurBüro 1987, 897, 898). Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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