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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VII ZB 79/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 727 | |
ZPO § 727 Abs. 1 | |
BGB § 1004 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.100 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren gemäß § 727 ZPO die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs.
In einer Klage vor dem Amtsgericht P. verlangte der Gläubiger von der Schuldnerin, der damaligen Beklagten, auf ihrem neben dem Grundstück des Gläubigers belegenen Grundstück bestimmte Maßnahmen vornehmen zu lassen bzw. zu unterlassen. Die Parteien einigten sich am 14. Juni 1995 in einem gerichtlichen Vergleich, in dem sie im Einzelnen regelten, welche Veranstaltungen die Schuldnerin durchführen dürfe und was sie dabei zur Vermeidung von Belästigungen des Gläubigers zu beachten habe. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hatte dieser bereits das Grundstück an Dritte mit notariellem Vertrag veräußert und die Auflassung erklärt. Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Am 26. Juni 1995 verkaufte der Gläubiger das Grundstück an die Antragsteller, die am 20. September 1995 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 27. Januar 2005 trat der Gläubiger alle Ansprüche aus dem Vergleich an die Antragsteller ab. Die Abtretung sollte schuldrechtlich mit Wirkung zum 20. September 1995 erfolgen, dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Erwerber.
Am 16. April 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers für die Antragsteller beantragt, den Prozessvergleich auf diese umzuschreiben.
Der Rechtspfleger hat am 26. Januar 2004 die Umschreibung abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die von der Einzelrichterin erlassene Entscheidung hat der IXa-Senat des Bundesgerichtshofs (IXa ZB 216/04) mit Beschluss vom 5. November 2004 wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2004 aufgehoben und dieses angewiesen, den Prozessvergleich auf die Antragsteller umzuschreiben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Umschreibung könne auf die Antragsteller erfolgen, weil diese den Rechtsübergang durch den notariellen Vertrag vom 27. Januar 2005 nachgewiesen hätten. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht der Schuldnerin, der notarielle Vertrag habe den Antragstellern die Rechte des Gläubigers nicht verschaffen können, weil der Gläubiger diese mit der Übertragung des Eigentums verloren habe.
Die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil sich die Frage der "Verdinglichung" des Anspruchs aus § 1004 BGB stelle, wenn man die Auffassung zur Rechtsnachfolge auf Grund der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Januar 2005 nicht teile.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
a) Der Senat ist an die Zulassung gebunden, obwohl sich die Zulassungsfrage, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB "verdinglicht" ist, nicht stellt. Denn vorliegend geht es nicht um einen Anspruch aus § 1004 BGB, sondern um einen vertraglichen schuldrechtlichen Anspruch aus einem Prozessvergleich zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin.
b) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Schuldnerin, die Ansprüche aus dem Vergleich, die auf die Unterlassung von Störungen gerichtet seien, seien mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers infolge der Übereignung des Grundstücks an die Antragsteller verloren gegangen und in der Vereinbarung vom 27. Januar 2005 liege daher eine unzulässige, rückwirkende Abtretung.
Es geht nicht um die von der Schuldnerin für bedeutsam angesehene Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB bei Wechsel des aktivlegitimierten Grundstückseigentümers fortbesteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56) oder gegen die jeweiligen Störer mit jeder erneuten Verletzung neu entsteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555). Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr das Verständnis des Vergleichs vom 14. Juni 1995 und die Auslegung der darin übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vergleich ist zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem der Gläubiger noch Grundstückseigentümer war, jedoch bereits der Verkauf und die Auflassung des Grundstücks an einen dritten Erwerber notariell vereinbart waren. Dies und damit die Veräußerungsabsicht des Gläubigers war der Schuldnerin bekannt. Bei dieser Sachlage kann der Vergleich bei verständiger Würdigung nicht dahin verstanden werden, dass der darin geregelte schuldrechtliche Anspruch im Falle der Grundstücksübertragung erlöschen sollte. Vielmehr sollte damit ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Schuldnerin auch für den Fall geschaffen werden, dass die Eigentümerstellung am Grundstück wechselte. Der Gläubiger sollte in der Lage sein, die im Vergleich geregelten vertraglichen Ansprüche auf die Erwerber zu übertragen. Das Recht hieraus ist nicht erloschen. Die Abtretung wurde in der notariellen Urkunde vom 27. Januar 2005 vollzogen. Damit wurde die Rechtsnachfolge in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form dokumentiert. Die Antragsteller haben daher Anspruch auf Umschreibung des Titels gemäß § 727 ZPO.
Ende der Entscheidung
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