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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: VII ZB 79/06 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 79/06

vom 25. Oktober 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.652 € festgesetzt.

Gründe:

Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 € und damit je 1.816 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.

Ende der Entscheidung

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