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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: VII ZB 8/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a | |
ZPO § 514 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 €
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Ende der Entscheidung
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