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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.1998
Aktenzeichen: VII ZB 8/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 2

a) Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt.

b) Werden dem für die Dauer von 10 Tagen amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts Handakten zu einem Verfahren, in dem ein Vorbehaltsurteil zugestellt worden ist, und das Schlußurteil zwecks Zustellung vorgelegt, so muß er die Handakten nicht darauf prüfen, ob gegen das Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet worden ist.

BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97 - OLG Naumburg LG Halle


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 8/97

vom

5. Februar 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

am 5. Februar 1998

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 189.804,62 DM

Gründe

I.

1. Die Beklagten sind durch Teil-End- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 28. November 1996 zur Zahlung von 189.804,62 DM, davon 40.260,60 DM unter Vorbehalt der Entscheidung über die erklärte Aufrechnung, verurteilt worden. Die hiergegen fristgerecht am 30. Dezember 1996 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung haben die Beklagten am 6. März 1997 begründet. Bereits am 25. Februar 1997 haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Frist zur Berufungsbegründung und die Vorfrist entgegen seiner Anweisung weder in den gebundenen Fristenkalender noch in den Wiedervorlagekalender der EDV-unterstützten Anlage eingetragen. Am 14. Februar 1997 sei das Schlußurteil des Landgerichts zugestellt worden. In der Zeit vom 12. Februar bis einschließlich 20. Februar 1997 sei ihr Prozeßbevollmächtigter in Urlaub gewesen. Nach seiner Rückkehr seien ihm am 21. Februar 1997 das Schlußurteil, die erstinstanzliche Handakte sowie die Berufungsakte vorgelegt worden. Dabei habe er die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung bemerkt.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, die versäumte Prozeßhandlung sei nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden. Diese Frist habe nicht erst am 21. Februar 1997, sondern bereits am 14. Februar 1997 zu laufen begonnen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei mit der Vorlage des Schlußurteils und der Berufungsakte erkennbar gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe es unterlassen, für eine Vertretung während seiner Abwesenheit zu sorgen. Ein Vertreter hätte wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten selbst bereits am 14. Februar 1997 erkennen können, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei. Angesichts der Zweifel des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wegen des gegen das Schlußurteil einzulegenden Rechtsmittels hätte sich dieser das Urteil sofort vorlegen lassen müssen, um die Entscheidung über eine Fristverfügung zu treffen.

Noch vor Zustellung dieses Beschlusses haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 1997 u.a. ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, während des Urlaubs ihres Prozeßbevollmächtigten sei Rechtsanwalt A. als amtlich bestellter Vertreter tätig geworden. Diesem seien am 14. Februar 1997 lediglich die erstinstanzlichen Handakten und das Schlußurteil vorgelegt worden. Rechtsanwalt A. sei nicht verpflichtet gewesen festzustellen, ob gegen das Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt worden sei. Seine Anweisung, die Handakten und das Schlußurteil dem Prozeßbevollmächtigten nach dessen Rückkehr am 21. Februar 1997 vorzulegen, sei ausreichend gewesen.

3. Die Beklagten haben gegen den Beschluß des Berufungsgerichts form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen vertieft.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO nicht versäumt. Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend ausgeführt, die Beklagten hätten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nichts dazu vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit einen Vertreter bestellt gehabt. Ihr ergänzendes Vorbringen war jedoch zu berücksichtigen. Danach begann die Wiedereinsetzungsfrist erst am 22. Februar 1997 zu laufen. Die versäumte Prozeßhandlung ist damit rechtzeitig nachgeholt.

1. Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen; diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24 und vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543).

2. Danach ist entscheidend, ob der ergänzende Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1359).

Danach ist der ergänzende Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht stellt maßgeblich auf die Vorlage des Schlußurteils ab, dessen Zustellung am 14. Februar 1997 bewirkt worden sein soll. Mithin sprach alles dafür, daß an diesem Tage ein Rechtsanwalt oder ein amtlich bestellter Vertreter für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätig geworden war (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1982 - IVa ZB 20/81, NJW 1982, 1650). Schon dieser Umstand hätte dem Berufungsgericht Anlaß zu einem Hinweis nach § 139 ZPO geben müssen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632 und vom 3. Mai 1984 - VII ZB 6/84, VersR 1984, 662 f). Beides war hier nicht der Fall. Die Handakten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden Rechtsanwalt A. am 14. Februar 1997 mit dem Schlußurteil vorgelegt. Eine fristgebundene Prozeßhandlung hatte er nicht vorzunehmen. Da das Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil zu behandeln ist und dies gleichermaßen für das Schlußurteil gilt, bestand für ihn auch keine Notwendigkeit, die vorgelegten Handakten darauf zu prüfen, ob und wann das Vorbehaltsurteil zugestellt und ob hiergegen Berufung eingelegt und diese begründet worden war. Mithin genügte Rechtsanwalt A., der den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nur bis zum 20. Februar 1997 zu vertreten hatte, seinen Sorgfaltspflichten mit der Anordnung, die Akten bei dessen Rückkehr zwecks weiterer Veranlassung vorzulegen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wäre am 14. Februar 1997 bei Vorlage des Schlußurteils und der Berufungsakten die Fristversäumung erkennbar gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sind nach den ergänzten Angaben Rechtsanwalt A. die Handakten des Berufungsverfahrens gerade nicht vorgelegt worden, ohne daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten insoweit ein organisatorisches Verschulden trifft. Zum anderen hatte der amtlich bestellte Vertreter die tatsächliche Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über das laufende Berufungsverfahren gerade nicht.

4. Da das Berufungsgericht sich lediglich mit der Versäumung der Antragsfrist, nicht aber mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der Sache befaßt hat, war der Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über diesen Antrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 575 ZPO).



Ende der Entscheidung

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