Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VII ZB 81/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 726 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 81/05

vom 20. Dezember 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 30. März 2005 aufgehoben.

Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001 zuständig.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Wert: 450 €

Gründe:

I.

Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.

Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.

Ende der Entscheidung

Zurück