Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: VII ZB 82/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 851 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2. Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Gründe:
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 575 Rdn. 11).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2000 nicht einstweilen einzustellen.
a) Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung aus der gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit am 1. November 2009 an die Gläubigerin erfolgt. Daran hat er kein schützenswertes Interesse, denn die Gläubigerin kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 1. November 2009 die Auszahlung an sich fordern. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. März 2000 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 ZPO ein Pfändungsverbot nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211).
Ein etwaiger Verstoß gegen ein Pfändungsverbot wird am 1. November 2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, aaO).
b) Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht vor dem 1. November 2009 ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht begründet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 16. November 2009 auch nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem 1. November 2009 eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch möglich wird.
3. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.