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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: VII ZB 87/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2007 wird verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Berufungsgerichts stattfindet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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