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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: VII ZB 88/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Versteigerung wird im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt worden sind. Zuschläge über diesen Betrag hinaus dürfen vorläufig nicht erteilt werden.
Gründe:
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung insoweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 € hinausgeht.
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen die Gläubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorläufiger Einschätzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Landgerichts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet sind, seine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung zu tragen.
Bei dieser Sachlage überwiegt zunächst grundsätzlich das Interesse der Schuldner, die bei einer vollständigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum an den Gegenständen verlieren würden, die nicht für die Zwangsvollstreckung benötigt werden. Die berechtigten Interessen der Gläubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pfändungspfandrechte aufrechterhalten bleiben.
Der Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits jetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene Versteigerungssumme von 835.000 € voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich notwendig entstandener und noch entstehender Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem Auktionshaus zustehendes "Abgeld" für eine berechtigterweise durchgeführte Versteigerung geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es dem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrages vorläufig einzustellen.
Ende der Entscheidung
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