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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: VII ZB 94/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 850 c Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des Weiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Den Antrag der Gläubigerin, das weitere Kind L.S., für das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Unterhalt von 247 € erbringt, lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich ca. 170 € bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren einer nur teilweisen Berücksichtigung des Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens erhöhe sich gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten zwar Unterhalt leiste, diesen aber nicht in voller Höhe erbringe. Eine nur teilweise Berücksichtigung solcher Unterhaltsberechtigter sei weder nach § 850 c Abs. 1 ZPO noch gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO möglich. Eine entsprechende Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO auf Fallgestaltungen, in denen der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nur teilweise nachkomme, komme nicht in Betracht. Die Regelung des § 850 c ZPO solle dem Schuldner und seinem Unterhaltsgläubiger den erforderlichen Mindestbetrag zum Leben sichern. Mit diesem Regelungszweck sei nicht vereinbar, dass die Zugriffsmöglichkeiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt würden, sofern der nicht ausbezahlte Unterhaltsbetrag bei der Ermittlung des pfandfreien Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bliebe.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, eine Erhöhung der Pfändungsgrenzen im Umfang der Pauschbeträge des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Schuldner die geschuldeten Unterhaltsbeträge auch tatsächlich leiste. Dementsprechend habe der Gesetzgeber nicht allein auf das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung abgestellt, sondern die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags von der tatsächlichen Gewährung der Unterhaltsleistung abhängig gemacht. Entziehe sich der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Unterhaltsbetrags, müsse dies deshalb auch zu einer entsprechenden Reduzierung des Pauschbetrags auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt führen. Der Regelungszweck des § 850 c ZPO stehe einer solchen Reduzierung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass die Zugriffsmöglichkeiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt seien, wenn der Schuldner trotz bestehender Unterhaltspflicht keine Unterhaltsleistungen erbringe. Denn in diesem Fall werde das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners nicht um die Pauschalbeträge des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht.
3. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die Rechtsbeschwerde hat daher keinen Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Rechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurBüro 2006, 267).
b) Eine Erhöhung des dem Schuldner gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden pfändungsfreien Betrags lediglich in dem Umfang, in dem er auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt, ist in der ZPO nicht vorgesehen.
aa) § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, in welcher Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Gewährt dieser auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Bei Kindern des Schuldners wird nicht unterschieden, ob und in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Es kommt für § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614).
bb) Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
(1) Der Gesetzgeber hat bewusst von einer einzelfallbezogenen Entscheidung abgesehen, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren soll nicht um die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gestritten werden. Demgemäß setzt § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur voraus, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Freibetrag nur zu gewähren ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller Höhe erfüllt wird, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Auch ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt, dass ein Freibetrag nur in Höhe der tatsächlich erfolgten Unterhaltsleistungen zu gewähren ist. Aus der Pauschalierung des Pfändungsfreibetrags ist vielmehr abzuleiten, dass dem Gläubiger der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf diesen Betrag im Hinblick auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht in voller Höhe angewiesen.
Sinngemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich ist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO).
(2) Ob in besonders gelagerten Fällen, in denen der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringfügigem Umfang nachkommt, ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anderes in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor.
cc) Dem Vollstreckungsgericht ist es auch versagt, gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu bestimmen, dass das Kind L.S. bei der Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unberücksichtigt bleibt.
Dass das Kind eigene Einkünfte bezieht, behauptet die Gläubigerin nicht. Die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 4 ZPO sind damit nicht erfüllt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Umstand, dass das Kind weniger Unterhalt erhält, als ihm zusteht, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der es ein eigenes Einkommen erzielt.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281). Diese Vorschriften tragen den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, kann er weder bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners erreichen.
Ende der Entscheidung
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