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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: VII ZR 10/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Kläger hat nicht dargetan, mit den Leistungen der Rechnungen Nr. 23 und 24/90 wirksam beauftragt worden zu sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerische Landkreisordnung). Die Rechnung des Klägers Nr. 28/90 ist wie die Rechnungen Nr. 25-27/90 allein deshalb nicht prüffähig, weil sie der vertraglichen Abstufung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und des hierfür jeweils geschuldeten Honorars nicht gerecht wird. Eines konkreten Vortrages der kündigungsbedingten Ersparnisse bedurfte es demgegenüber nicht, weil eine Inhaltskontrolle der AVB-ING zugunsten des Beklagten als Verwenders nicht in Betracht kommt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 295.326,77 DM.
Ende der Entscheidung
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