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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: VII ZR 102/00
Rechtsgebiete: MRVG


Vorschriften:

MRVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 102/00

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PbvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die zuerkannten Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden können. Dahingestellt bleiben kann, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Unwirksamkeitsfolge des Art. 10 § 3 MRVG erfasse auch die Bauerrichtungsverpflichtung der Beklagten. Die auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Beklagten können sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht berufen (§ 242 BGB).

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (97 Abs. 1 ZPO).

Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Streitwert: 1.628.751,77 DM



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