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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VII ZR 102/04
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, und Bauner beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen.
Gegenstandswert: 4.772,06 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).
Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsantrag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 € (28.000,- DM), daher mit 4.772,06 €, zu bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der Hallenkonstruktion müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 14.316,17 € berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Der Anspruch wurde dem Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aberkannt.
Ende der Entscheidung
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