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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: VII ZR 103/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
Daß der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Überprüfung der Vertragsauslegung des Landgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht (Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751), rechtfertigt die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Ihm ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen seinem rechtlichen Ausgangspunkt eine weitergehende Überprüfung der Auslegung vorgenommen und das Auslegungsergebnis des Landgerichts auch in sachlicher Hinsicht bestätigt hat.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 112.412,31 €
Ende der Entscheidung
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