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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: VII ZR 103/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 | |
GKG § 34 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. November 2006 wird abgeändert. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer allgemeinen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren.
Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegen die Klägerin ist gemäß KV Nr. 1230 eine Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren im Allgemeinen in Höhe von 1.990 € in Ansatz gebracht worden, die dem fünffachen Gebührensatz nach § 34 GKG entspricht. Hiergegen wendet sie sich mit der Erinnerung.
2. Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Das Kostenverzeichnis (KV) enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV, die anderweitige Gebührentatbestände betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. März 2007 (- II ZR 19/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat an.
Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzuändern, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Ende der Entscheidung
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