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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VII ZR 105/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
BGB § 638
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 105/05

vom 10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Dauer der Verjährung für Ansprüche des Bauherrn wegen Bausummenüberschreitung des Architekten ist durch das Senatsurteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/03, BauR 2003, 1061 hinreichend geklärt. Danach ist ein Anspruch aus § 635 BGB gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten nicht einhält. Unter diese Leistungspflichten fallen auch die weiteren in der Beschwerde angeführten Pflichten. Die Verjährung richtet sich daher nach § 638 BGB.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:527.393,94 €

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